Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
Ankawi GmbH
Büromaschinen Service und Technik

1.Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Käufe, Verkäufe und Dienstleistungen Der Firma Ankawi Büromaschinen Service und Technik. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass deren Geltung durch beide Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde.

2.Angebote

Angebote sind freibleibend, solange nicht Verbindlichkeit zugesagt wird. Verbindlichkeit tritt ein, sobald der Auftrag schriftlich bestätigt wird.

3.Lieferfrist

1.Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen und Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Geschäftslokal verlassen hat.

3.Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesendlicher Bestandteile, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereitsvorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.

4.Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
 
4.Lieferumfang

1.Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2.Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nur unwesendlich geändert wird und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

5.Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Fa. Ankawi unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Den Besteller trifft die Beweislast, dass ein geringerer Schaden eingetreten sei.

6.Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt im wohlverstandenen Interesse des Bestellers.

7.Abnahme und Gefahrenübergang

1.Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Wenn nicht anderes vereinbart ist (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in unseren  Geschäftsräumen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. § 377 HGB bleibt unberührt.

2.Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

3.Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

8.Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Marktpreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

9.Gewährsleistung 

1.Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:

a) Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer



Gewährsleistungspflicht unterliegenden   Fehler nicht beseitigen oder sind die für den Besteller   weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

b)Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall  von  der Gewährleistung  ausgeschlossen,  insbesondere an Tonerkassetten und Trommeleinheiten.

2. Wegen  weitergehender  Ansprüche  und  Rechte  haften  wir  nur  in  Fällen des Vorsatzes und grober
Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

10.               Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2. Bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

3.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes  Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises  (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen  Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nich beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

11.Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

12.Zahlungsbedingungen

1.Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.

2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Entgegennahme eines Wechsels bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

12.Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Erfüllungsort ist Berlin.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller  Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches – rechtliches Sonder

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

14.Schlußbestimmungen

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Sollte eine Bestimmung nicht richtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.




Berlin, im April 1999